Zuschüsse zu den Gebühren

Der Freistaat Bayern gewährt für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt, einen Beitragszuschuss in Höhe von 100,00 € (siehe Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG). Die Benutzungsgebühren werden um diesen Zuschuss reduziert.

Den staatlichen Beitragszuschuss nach Art. 23a BayKiBiG ("Bayerisches Krippengeld") können die Personensorgeberechtigten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beantragen.